Absetzung Abwassergebühren

Die rechtlichen Grundlagen zu Absetzungen sind in der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Stadt Blaubeuren vom 13.03.2012 geregelt.

Im Auftrag der Stadtentwässerung Blaubeuren bearbeitet die TWB-Technische Werke Blaubeuren GmbH (TWB) im Rahmen der kaufmännischen Betriebsführung die Absetzung von Abwassergebühren (§1 Abs. 2 AbwS).

Absetzung Gartenwasser

Im § 41 AbwS werden Absetzungsmöglichkeiten von Wassermengen geregelt. Demnach werden Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, wie z.B. bei eingebauten Gartenwasserzählern, auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr § 40 AbwS abgesetzt.

§ 41 Abs. 2 AbwS

Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der TWB innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.

Die Anzeige erfolgt durch die Zusendung einer Rechnungskopie des Installationsunternehmens sowie einem zusätzlichen Foto des eingebauten Unterzählers, auf dem der Zählerstand und das Eichjahr gut sichtbar sein muss.

Der Einbau/Wechsel des Zwischenzählers muss durch ein Installationsunternehmen erfolgen. Diesen können Sie frei wählen. Gerne können Sie unseren Kooperationspartner damit beauftragen (die entstehenden Kosten werden nach Aufwand berechnet).

Firma Breitinger

Birkenweg 14

89143 Blaubeuren

Tel. +49 160 6990385

Beachten Sie bitte, dass bei den Wasserzählern alle 6 Jahre die Eichfrist endet und durch ein Installationsunternehmen ausgetauscht werden muss.

Zählerstandsmeldung

Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind schriftlich bis spätestens 31.12. des Verbrauchsjahres bei der TWB-Technischen Werke Blaubeuren GmbH, Kirchplatz 2, 89143 Blaubeuren einzureichen. Als Nachweis ist dem Antrag ein Foto, auf dem der Zählerstand sowie das Eichdatum gut erkennbar ist, beizufügen.

Anträge, die nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides eingereicht werden, müssen von der TWB abgelehnt werden.

Gesonderte Regelung bezüglich Poolwasser

Poolwasser fällt unter den Abwasserbegriff nach § 54 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die Versickerung oder Einleitung von Abwasser ist eine Gewässerbenutzung und benötigt grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis von der unteren Wasserbehörde des Landratsamts Alb-Donau-Kreis. Aufgrund der in Pools üblicherweise eingesetzten Chemikalien kann eine Erlaubnis hierfür jedoch nicht in Aussicht gestellt werden.

Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis empfiehlt daher, das Poolwasser gedrosselt der öffentlichen Kanalisation zuzuführen.

Somit sind Sie verpflichtet, beim Antrag zur Absetzung von Gartenwasser anzugeben, wie viel m³ Wasser für den Pool entnommen wurde. Diese Wassermengen, die nachweislich in die öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden müssen, bleiben bei der Absetzung unberücksichtigt.

Absetzung landwirtschaftliche Betriebe

§ 41 Abs. 4 AbwS regelt darüber hinaus auch pauschal abzusetzende Wassermengen bei landwirtschaftlichen Betrieben. Hierzu ist folgendes Antragsformular zu verwenden.

Antrag auf Absetzung von Entwässerungsgebühren (Viehabzug):

§ 41 Abs. 3 AbwS

Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20m³/Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler wie oben beschrieben erbracht wird.

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