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FAQ Energie

Wie sicher ist die Gasversorgung in Deutschland aktuell?

Aktuell ist die Gasversorgung sicher. Haushalte sind in Deutschland besonders geschützt. Auch im Fall eines Engpasses werden die privaten Haushalte weiter versorgt, wenn die Industrie bereits Einsparungen vornehmen muss. Das erklärte Ziel aller Akteure ist es, die in Deutschland etwa 19 Millionen an das Gasnetz angeschlossenen Haushalte ohne jede Unterbrechung zu versorgen.

Nur in besonders extremen Situationen, beispielsweise wenn ein Gaslieferstopp und ein sehr langer und kalter Winter zusammenwirken, kann auch die Versorgung der Haushalte schwierig werden. Das Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, die Bundesnetzagentur, der Fernleitungsbetreiber und Ihre Stadtwerke als Verteilnetzbetreiber arbeiten daran, dass diese Situation nicht eintritt.

 

Wie sicher ist die Gasversorgung im Hinblick auf den Herbst/Winter?

Die konkreten Auswirkungen eines Liefer-Stopps von russischem Gas lassen sich nicht seriös prognostizieren. Sehr wahrscheinlich würden sich diese großen Mengen in den nächsten Monaten nicht komplett durch andere Lieferungen kompensieren lassen. Alle Akteure arbeiten daran, für diesen Fall vorbereitet zu sein, allen voran die Bundesnetzagentur mit einem eigens für die Sicherung der Gasversorgung eingerichteten Krisenstab.

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gehören private Haushalte zu den sogenannten geschützten Kunden. Zu dieser Gruppe gehören beispielsweise auch Krankenhäuser, Pflegeheime, kleine und mittelgroße Gewerbebetriebe, die nach einem sogenannten Standardlastprofil abgerechnet werden und Kraftwerke, die auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen. Diese Kunden müssen so lange versorgt werden wie möglich.

 

Was passiert, wenn das in Deutschland verfügbare Gas nicht mehr für alle ausreicht?

Es greift der Notfallplan Gas, der drei Stufen hat. Bereits am 30. März 2022 hat das Wirtschaftsministerium die Frühwarnstufe ausgerufen (Stufe 1), seit dem 23. Juni gilt die Alarmstufe (Stufe 2). Die dritte Stufe ist die Notfallstufe. Die Frühwarn- und Alarmstufe werden vom Bundeswirtschaftsministerium ausgerufen, die Notfallstufe von der Bundesregierung durch eine Verordnung geregelt. Dann kann es vorkommen, dass bspw. große Industriekunden nicht oder nicht mehr in vollem Umfang mit Gas versorgt werden, um geschützte Kunden, wie bspw. private Haushalte weiter vorrangig mit dem verfügbaren Gas zu versorgen.

 

Wie haben die Stadtwerke für den Fall von Engpässen vorgesorgt?

Als Stadtwerk nehmen wir unsere Aufgabe als Daseinsversorger sehr ernst. Deshalb bereiten wir uns seit Monaten auf diese Situation vor. Wir tauschen uns mit anderen Stadtwerken aus, haben Notfallpläne in der Schublade und bekommen Fachinformationen aus den sehr engagierten Energieverbänden. Die SWU haben Zusagen über feste Gaskapazitäten von ihrem vorgelagerten Fernleitungsbetreiber erhalten. Sollte es zu einer Gasmangellage kommen, können diese Gaskapazitäten stufenweise reduziert werden. Grundlage ist § 16 Abs. 2 EnWG. Für die SWU bedeutet dies, dass Letztverbraucher, die nicht gemäß § 53a EnWG „geschützt“ sind, reduziert werden müssen. Per Definition sind dies zuallererst die sog. RLM-Kunden (Industrie, Gewerbe, Handel mit Leistungsmessungen). Um diese Reduzierungen diskriminierungsfrei durchführen zu können, wird eine Abschaltliste mit bestimmten gewichteten Kriterien geführt.

 

Was ist der Notfallplan Gas? Welche Krisenstufen gibt es?

Bei einer Gasmangel-Lage greifen nach Notfallplan Gas drei Krisenstufen.

1. Frühwarnstufe: Sie wird ausgerufen, wenn zum einen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise auf ein mögliches Ereignis vorliegen, das wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage und das zum anderen wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- bzw. der Notfallstufe führt. In dieser Stufe läuft alles wie zuvor - nur findet gezielt mehr Kommunikation zwischen allen Marktakteuren, Regierung, Bundesnetzagentur und Gasnetzbetreibern, insbesondere in einem Krisenteam statt, um die Entwicklung der Lage eng zu monitoren.

2. Alarmstufe: Ob Störung oder außergewöhnlich hohe Gas-Nachfrage: Sobald sich die Versorgungslage erheblich verschlechtert, greift die Alarmstufe. Die energiewirtschaftlichen Akteure sind auch hier noch in der Lage, die Gasversorgung mit eigenen Maßnahmen sicherzustellen. Gashändler und -lieferanten nutzen hierzu Flexibilitätspotenziale auf der Beschaffungsseite und bemühen sich bei Lieferausfall zeitnah um Ersatzmengen. Netzbetreiber stimmen sich untereinander ab und optimieren Lastflüsse im Gasnetz. Maßnahmen von Gasversorgungsnetzbetreibern sind unabhängig von den Krisenstufen möglich. Aber auch in dieser Phase könnten z. B. auch Netzbetreiber Letztverbraucher auffordern, ihren Gasverbrauch zu reduzieren – vorausgesetzt es bestehen entsprechende Vereinbarungen zwischen Netzbetreiber und Letztverbrauchern. Bei Letzteren handelt es sich in der Regel nicht um private Haushalte, sondern um Industrie oder Großgewerbe. In der ersten und zweiten Stufe sind also die Unternehmen der Energiewirtschaft die zentralen Akteure und nutzen mit netz- und marktbezogenen Maßnahmen die Instrumente, die ihnen das Energiewirtschaftsgesetz an die Hand gibt.

3. Notfallstufe: Ist nicht genug Gas zur Deckung der Gasnachfrage vorhanden, ist dies dauerhaft so und stellt die Bundesregierung diese Situation in einer Rechtsverordnung fest, ist die dritte Phase erreicht. In der sog. Notfallstufe tritt die Bundesnetzagentur als weiterer Akteur der Gasversorgung mit auf den Plan. In ihrer Rolle als Bundeslastverteiler ergreift sie hoheitliche Maßnahmen, um die Versorgung mit Gas zu sichern – insbesondere die Versorgung der geschützten Kundengruppen (siehe unten). Hierzu kann die Bundesnetzagentur über den Verbrauch entscheiden und Maßnahmen gegenüber großen Gaskunden, Gasversorgern und Gasnetzbetreibern verfügen.

 

In welcher Krisenstufe befinden wir uns gegenwärtig?

Nachdem am 30. März 2022 durch Bundeswirtschaftsminister Habeck die Frühwarnstufe vor dem Hintergrund der Ankündigung Russlands, Energielieferungen künftig nur noch in Rubel bezahlen zu lassen, ausgerufen wurde, befinden wir uns seit dem 23. Juni in der Alarmstufe (Stufe 2).

Gibt es eine Abschaltreihenfolge für den Notfall? Wer entscheidet und regelt die Kriterien?

Sowohl zuvor als auch in allen drei Stufen des Notfallplans Gas kommen die energiewirtschaftlichen Akteure ihren Pflichten nach und erfüllen ihre Aufgaben. Zuerst werden netz- und marktbezogene Maßnahmen ergriffen, um eine Gefährdung oder Störung der Gasversorgung zu beseitigen. Gelingt dies mittels netz- und marktbezogener, also milderer Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig, haben Netzbetreiber – also für Ulm/Neu-Ulm die Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH - sämtliche Gasflüsse in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Hierzu sind alle Gasnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet. Das heißt, es könnte in diesem Rahmen dazu kommen, dass Netzbetreiber den Gasbezug von Kunden reduzieren oder gar unterbrechen müssen. Hierbei steht den Netzbetreibern zwar ein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf Art und Reichweite der zu ergreifenden Maßnahmen sowie in Hinblick auf die abzuschaltenden bzw. anzupassenden Letztverbraucher zu. Das Energiewirtschaftsgesetz benennt jedoch alle Haushalte, grundlegende soziale Dienste (etwa Krankenhäuser oder Pflegeheime) und Fernwärmeanlagen, die Haushalte mit Wärme versorgen, als sog. geschützte Kunden. Ihr Gasbezug darf erst dann reduziert werden, wenn zuvor nicht-geschützte Kunden abgeschaltet wurden und dennoch weitere Maßnahmen erforderlich sind.

Nicht-geschützte Kunden sind in erster Linie Industriekunden und große Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen. Zusätzlich zu o. g. Pflichten der Netzbetreiber hat im Fall der Notfallstufe des Notfallplans Gas die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler die Pflicht, die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern und damit auch die Auswirkungen einer Gasmangellage auf die Bevölkerung möglichst gering zu halten.

Hierzu steht der Bundesnetzagentur ein breites Instrumentarium zur Verfügung. Im Ergebnis würde sie Verfügungen, d. h. Verwaltungsakte erlassen und zwar unmittelbar gegenüber einzelnen (i. d. R. großen) Letztverbrauchern, die abschalten müssen.

Erst wenn die Abschaltung der nicht-geschützten Kunden die Gasmangellage nicht gelindert hat, kommt es zu weiteren Maßnahmen, die auch die Minderung des Gasbezugs oder gar die Abschaltung sog. geschützter Kunden umfassen könnte. Technisch erfolgt eine Abschaltung dieser Kunden, indem der Netzbetreiber einzelne Netzteile via Streckenschieber oder Netzstationen trennt. 

Ab wann ist eine Firma ungeschützter Kunde? Ist mein Unternehmen schützenswert?

Ob ein Betrieb in die Kategorie der ungeschützten Kunden fällt, hängt vom Gewerbe und dem Jahresverbrauch ab. Hat er einen geringen Gasverbrauch - „ohne sog. registrierende Leistungsmessung“ - zählt er per se zu den geschützten Kunden. Erst ab einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. Kilowattstunden oder einer Ausspeiseleistung von 500 kW gilt man als sog. RLM-Kunde (vgl. § 24 Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV) – Kunde bei dem die Gasleistung und nicht lediglich das Gasvolumen gemessen wird - und ist nicht mehr geschützt.

 

Wie erfolgt die Abschaltung nicht geschützter Kunden? Was sind die Kriterien?

Sowohl Netzbetreiber als auch Bundesnetzagentur müssen vor dem Ergreifen von Maßnahmen jeweils Abwägungsprozesse vornehmen und die Eignung, Sachgerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit etwaiger Maßnahmen im Einzelfall prüfen. Eine detaillierte Abschaltreihenfolge gibt es nicht, auch nicht für Industrieunternehmen. Eine solche Liste wäre praktisch gar nicht nutzbar, da die Situation in den Netzen von vielen variablen Umständen im Netz abhängt und für diese Situationen zuvor nicht hinreichend abgeschätzt werden kann. Dennoch gilt es, die Auswirkungen auf die Bevölkerung möglichst gering zu halten. Hierfür müssen rund 100 industrielle Bereiche nach ihrer Bedeutung bzw. Position in den jeweiligen Lieferketten strukturiert werden. Wechselseitige Abhängigkeiten müssen dabei berücksichtigt werden. Beispielsweise stellt die Glasindustrie auch Ampullen für Medikamente her. Auch sind rund zwei Drittel der Produkte aus der Keramikindustrie für den technischen Einsatz vorgesehen. Deshalb müssen mögliche Auswirkungen von den beschlossenen Maßnahmen mit in die Betrachtungen einfließen. Daten hierzu werden gerade von Netzbetreibern und Bundesnetzagentur aktualisiert.

Sowohl Netzbetreiber als auch Bundesnetzagentur müssen vor dem Ergreifen von Maßnahmen jeweils Abwägungsprozesse vornehmen und die Geeignetheit, Sachgerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit etwaiger Maßnahmen im Einzelfall prüfen. Um diese Maßnahmen diskriminierungsfrei durchführen zu können, wird eine Abschaltliste mit bestimmten gewichteten Kriterien geführt. Jeder Verteilnetzbetreiber ist nach § 16 Abs.2 EnWG verpflichtet, eine solche Liste zu erstellen. Beispielsweise werden dabei Hersteller von Grundnahrungsmitteln ganz am Ende reduziert. Wohingegen z.B. ein Freizeitbad ganz zu Beginn reduziert werden würde. Generell gilt, die Auswirkungen auf die Bevölkerung möglichst gering zu halten. Deshalb müssen mögliche Auswirkungen von den beschlossenen Maßnahmen mit in die Betrachtungen einfließen. Daten hierzu werden gerade von Netzbetreibern und Bundesnetzagentur aktualisiert.

 

Wann und wie werde ich von meinem Versorger im Falle einer Abschaltung informiert und wie lange dauert diese Lage dann? Oder wird meine Versorgung einfach abgestellt?

Wenn sich die Lage verschärft und die dritte Stufe, die Notfallstufe, des Notfallplans Gas erreicht ist, kann die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler als letztes Mittel Abschaltungen anordnen, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden sicherzustellen. Von Abschaltungen wären also zunächst vor allem Kunden mit einem sehr hohen Gasverbrauch - Industrie- und Großgewerbebetriebe - betroffen. Erfordert es die Lage, richtet die Bundesnetzagentur voraussichtlich die Anordnung zur Abschaltung unverzüglich an diese Letztverbraucher und informiert Netzbetreiber, an dessen Gasnetz die Anlage des Kunden angeschlossen ist. Dabei werden in der Regel keine Abschaltungen durch den Gasnetzbetreiber selbst vorgenommen. Vielmehr werden die Letztverbraucher aufgefordert, ihren Verbrauch nach entsprechenden Vorgaben selbst zu reduzieren, da gezielte Drosselungen oder Abschaltungen eines bestimmten Kunden durch den Netzbetreiber oftmals technisch nicht möglich sind.

 

Kann die Gasmenge so gesteuert werden, dass einzelne Kunden beliefert werden und andere nicht? Kann die Gaszufuhr einzelner Haushalte fernabgeschaltet werden? Oder muss ein Techniker vor Ort eine Abschaltung vornehmen?

Einzelne Haushalte können technisch nicht fernabgeschaltet werden. Ein Netzbetreiber kann einzelne Haushalte in seinem Gebiet nicht aus der Ferne abschalten. Technisch möglich wäre lediglich, den Druck aus der Ferne insgesamt zu reduzieren oder einzelne Stränge vom Netz abzuschalten – zum Beispiel ein Industriegebiet. Wenn es zu wenig Gas gibt, ergreifen die Netzbetreiber im ersten Schritt ohnehin netz- und marktbezogene Maßnahmen, um eine Gefährdung oder Störung der Gasversorgung zu beseitigen. Dazu gehört, dass Netzbetreiber sich untereinander abstimmen und Lastflüsse im Gasnetz optimieren. Erst wenn diese milderen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig greifen, sind Netzbetreiber verpflichtet und berechtigt, den Gasfluss für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Netze anzupassen. Das heißt, es könnte in diesem Rahmen dazu kommen, dass Netzbetreiber den Gasbezug von Kunden reduzieren oder gar unterbrechen müssen.

Abschaltungen wären das letzte Mittel. Dabei gilt: Privathaushalte und soziale Dienste, wie Krankenhäuser und Pflegeheime, sind geschützte Kunden. Sie werden bei einer Gasmangellage vorrangig vor der Industrie versorgt. Von Abschaltungen wären zunächst also die nicht-geschützten Kunden betroffen: konkret die Industrie und große Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen (sog. RLM-Kunden). Sie werden vom Netzbetreiber aufgefordert, ihren Verbrauch gemäß den Vorgaben zu reduzieren.

Erst wenn die Abschaltung der nicht-geschützten Kunden die Gasmangellage nicht lindert, kommt es zu weiteren Maßnahmen, die auch die Minderung des Gasbezugs bei oder gar die Abschaltung von geschützten Kunden umfassen könnte. Technisch erfolgt eine Abschaltung der Kunden, indem der Netzbetreiber einzelne Netzteile via Streckenschieber oder Netzstationen trennt. Da sich so aber meist nur einzelne Stränge mit vielen Kunden vom Netz abschalten ließen, würden die Netzbetreiber eher die Industrie auffordern, ihren Verbrauch zu reduzieren und so die Versorgung der Privathaushalte zu sichern.. Alternativ könnte der Netzbetreiber auch den Druck in einem Netzgebiet deutlich reduzieren, so dass sich durch Selbstabschaltung einzelner Verbrauchsgeräte (Gasmangelsicherungen) das Netz nicht komplett drucklos wird. Eine Weiterversorgung ist aber nicht möglich. Zuvor muss der Netzbetreiber jedoch die Kunden informieren.

 

Müssen Gaskunden ihre Rechnungen weiterzahlen, wenn kein Gas mehr da ist? Was passiert dann mit den Abschlagzahlungen?

Grundsätzlich können Lastverteiler sowohl Verbraucher als auch Unternehmen gesetzlich nach der Gassicherungsverordnung verpflichten, bestehende Gasliefer-Verträge zu ändern oder neu abzuschließen. Voraussetzung ist, dass auf Basis der bestehenden Verträge die Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden können. Der Lastverteiler kann für die Gasversorgung dann das übliche bzw. ein angemessenes Entgelt festlegen. Das gilt auch für die übrigen Vertragsbedingungen. Das bedeutet für den Fall einer Gasmangellage: Der Lastverteiler kann die Abschlagszahlungen anpassen und der Verbraucher zahlt diese. Wenn eine Gasmangellage dazu führt, dass der Gaslieferant nicht mehr liefern kann – sei es, weil er an den Umständen nichts ändern kann oder eine Änderung ihm wirtschaftlich unzumutbar ist – dann ruht seine Lieferverpflichtung. Auch die Zahlungspflicht des Kunden ruht, bis die Gasversorgung wieder aufgenommen wird. Eine Anpassung der Abschlagzahlungen ist daher nicht erforderlich. Einzige Einschränkung: Den Grundpreis, der unabhängig vom Verbrauch ist, muss der Kunde weiterzahlen – sofern darin auch die Kosten für den Betrieb und Erhalt des Gasnetzes enthalten. Eine Anpassung der Abschlagzahlungen ist allerdings nicht erforderlich, das heißt, Sie als Kunde müssen nichts unternehmen.

 

Wird Gas noch teurer? Steigen die Gaspreise weiterhin?

Die Entwicklung auf den Weltmärkten für Energie ist nur sehr schwer vorauszusagen. Ein möglicher Liefer- oder Importstopp für Gas, Kohle und Öl könnte zu weiteren Preissteigerungen an den Energiemärkten führen. Das hätte zunächst schwerwiegende Folgen für alle direkten Marktteilnehmer, denn damit würde sich nicht nur der Energieeinkauf deutlich verteuern, sondern auch die Kosten zur Absicherung der Handelstätigkeit. Liquiditätsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten einzelner Unternehmen wären dann nicht mehr ausgeschlossen. Die Stadtwerke stehen dafür, dass sie mit einer nachhaltigen und langfristigen Einkaufspolitik über Jahre starke Preisschübe verhindern konnten und kurzfristige Preissprünge abfedern. Den Entwicklungen an den Großhandelsmärkten können sich Stadtwerke aber auch nicht dauerhaft entziehen. Umso länger die Krise anhält und umso höher die Preise steigen, desto stärker werden auch Stadtwerke ihre Preise anpassen müssen. In der aktuellen angespannten Situation muss also eher von steigenden Preisen für Endverbraucher ausgegangen werden. Darüber hinaus sieht das kürzlich aktualisierte Energiesicherungsgesetz (EnSiG) in einer besonderen Gasmangellage nach § 24 Abs. 1 EnSiG vor, es allen betroffenen Energieversorgungsunternehmen entlang der Lieferkette zu erlauben, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein „angemessenes Niveau“ anzupassen. Als Option zu dieser speziellen Preisanpassung wurde ein Umlagesystem eingeführt, damit Preissprünge beim Erdgas gleichmäßiger an Kunden weitergegeben werden können. Entscheidet sich die Bundesregierung dieses Instrument einzusetzen, kann es kurzfristig zu erhöhten Kosten für die Endkunden kommen, unabhängig von der Einkaufspolitik der Stadtwerke.

 

Gibt es für Kunden eine Entlastung?

Aktuell gibt es einige staatliche Entlastungspakete, welche die Preissteigerungen wenigstens eindämmen:

- Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022

- einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen

- Kinderbonus als zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind

- weitere Einmalzahlungen für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen

Für Unternehmen gibt es mehrere Programme, um die Liquidität zu sichern, Kostenzuschüsse sowie Eigen- und Hybridkapitalhilfen.

 

Die Details zu den Entlastungspaketen der Bundesregierung sind hier aufgelistet:

www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Entlastungen/schnelle-spuerbare-entlastungen.html

 

Bekomme ich eine Entschädigung, wenn ich bzw. mein Gewerbebetrieb nicht mehr mit Gas versorgt werden? Ist grundsätzlich ein Schadenersatz möglich?

Zunächst muss man zwischen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen unterscheiden. Auf Grundlage ihrer Systemverantwortung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind die Betreiber von Ferngasnetzen und Gasverteilernetzen berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung zu erhalten bzw. wiederherzustellen, z. B. durch Reduzierung von Gasmengen oder gar Abschaltungen von Letztverbrauchern.

Sind Maßnahmen auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen ergriffen worden, ruhen alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung der Gasversorgung. Eine Schadensersatzpflicht (Haftung für Vermögensschäden) der Netzbetreiber ist nach § 16 Abs. 3 EnWG ausgeschlossen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die erforderlichen Anpassungen vorliegen. Ansprüche bestehen ggf. nur für den Fall, wenn die Netzbetreiber eine Unterbrechung rechtswidrig schuldhaft, d. h., vorsätzlich oder fahrlässig, verursacht haben. Dies ist bei Maßnahmen im Rahmen der Gasmangellage - unabhängig von der Stufe/Phase nicht der Fall. Bei sonstigen Versorgungsunterbrechungen gelten nach wie vor die gesetzlichen Haftungsregelungen.

Ansprüche gegen den Lieferanten bzw. das Energieversorgungsunternehmen bestehen im Fall der Gasmangellage ebenfalls nicht, da diesen die Belieferung der Kunden objektiv unmöglich wird und sie dabei kein Verschulden trifft.

Wird der Notfall gemäß Energiesicherstellungsgesetz (EnSiG) festgestellt, wird die Bundesnetzagentur zum Bundeslastverteiler und kann mit hoheitlichen Maßnahmen eingreifen, u. a. Abschaltungen verfügen. Wenn hierdurch einem von den Bundesnetzagentur-Maßnahmen Betroffenen Vermögensnachteile entstehen, die die wirtschaftliche Existenz seines Unternehmens durch unabwendbare Schäden gefährdet oder gar vernichtet oder zu unbilligen Härten führt, muss der Bund das betroffene Unternehmen finanziell entschädigen (vgl. § 12 EnSiG).

 

Wird der Strom ausreichen? Gibt es einen Black-Out? Gibt es eine Strommangellage?

Die Stromversorgung bleibt gesichert. Die Situation auf dem Strommarkt ist eine andere als auf dem Gasmarkt. Deutschland kann die Erzeugung von Strom aus Erdgas kompensieren. Ältere Kohlekraftwerke werden – hoffentlich nur vorübergehend – wieder verstärkt in das Stromnetz einspeisen. Das Ersatzkraftwerkebereithaltungs-gesetz (EKWG) sieht die Möglichkeit vor, Kohlekraftwerke, die sich in der Netzreserve befinden oder kurz vor der Stilllegung stehen, auf Anordnung befristet an den Markt zurückkehren zu lassen. Auch die Beschaffung von Brennstoffen stellt kein Problem dar. Deutschland versorgt sich aus eigenem Tagebau mit Braunkohle und aus der ganzen Welt mit Steinkohle. Das Kohle- und Erdöl-Embargo gegen Russland bedroht die Versorgungssicherheit nicht.

Lässt sich die Gasversorgung nach einer Abschaltung problemlos wieder einschalten?

Sobald die Ventile der Pipelines geschlossen werden, kommt kein neues Gas mehr nach. Das bereits nach Deutschland transportierte Gas „steht” dann in der Leitung – quasi wie bei einem Speicher. Weil kein Gas mehr nachfließt, zugleich jedoch weiter Gas verbraucht wird, baut sich der Druck in der Leitung langsam ab – sofern die Netzbetreiber keine Gegenmaßnahmen ergreifen. Insgesamt würde bei einem Lieferstopp der Druck sowohl in den vorgelagerten Netzen der Fernleitungsnetzbetreiber (quasi den Autobahnen) als auch in den nachgelagerten Netzen der Verteilernetzbetreiber (quasi den Land- und Kreisstraßen) langsam zu sinken beginnen. Deswegen müssen beide Maßnahmen ergreifen. Während Händler die Flexibilitätspotenziale auf der Beschaffungsseite ausschöpfen und sich bei Lieferausfällen um die Beschaffung von Ersatzmengen bemühen, können auch die Netzbetreiber verschiedene Maßnahmen ergreifen: von der engen Abstimmung über die Optimierung der Lastflüsse im Netz bis zum Absenken des Drucks in den Netzen. Abschaltungen sind das letzte Mittel. Wenn es zu Abschaltungen kommen muss, ist es nicht leicht, die Versorgung wiederherzustellen. Die Netzbetreiber müssten beim Wiederanfahren ihrer Netze verschiedene technische Faktoren berücksichtigen: etwa den Druck oder unterschiedliche Steuerungs- und Sicherungsgeräte, z.B. Absperrventile oder Gasmangelsicherungen in Gasdruckregelgeräten. Daran schließen sich auch die praktischen Möglichkeiten zum Wiederanfahren an: Manche Verbraucher lassen sich automatisch wieder versorgen. Andere müssen manuell von einem Techniker wieder ans Netz genommen werden – sprich: Installateure müssten die Gasanlage des Kunden wieder in Betrieb nehmen. Aus diesen Gründen wäre die Zeitspanne, in der die Versorgung wieder wie gewohnt hergestellt werden kann, von Ort zu Ort verschieden und kaum vorab zu bestimmen.

 

Wie kann ich effektiv meinen Gasverbrauch als Haushaltskunde im Alltag absenken?

Gas sparen: Beim Heizen mit Erdgas

• Achten Sie auf die richtige Raumtemperatur. Ein Grad weniger reduziert den Heizenergieverbrauch um circa 6 Prozent

• Eine nächtliche Absenkung z.B. von 21°C auf 18°C spart weitere 6 Prozent Heizenergie

• Lassen Sie Ihre Heizkurve richtig einstellen - insbesondere bei älteren Gebäuden mit überdimensionierten Heizkörpern

• Stellen Sie keine Möbel vor einen Heizkörper

• Dichten Sie Fenster und Türen von beheizten Räumen ab

• Stoßlüften: Schließen Sie während der Lüftungszeit ihre Heizungsventile

• Halten Sie die Türen von nicht geheizten Räumen geschlossen

• Mit einer modernen Erdgas-Brennwert-Heizung sparen Sie bis zu 30 % Energiekosten

• Lassen Sie Ihre Heizung regelmäßig warten und vom Fachmann korrekt einstellen

Gas sparen: Bei der Warmwasserbereitung

• Stellen Sie Ihre Warmwassertemperatur nicht über 60°C ein.

• Passen Sie die Größe des Warmwasserspeichers der Personenanzahl in Ihrem Haushalt an.

• Dämmen Sie Ihre Warmwasserleitungen

Gas sparen: Beim Kochen mit Erdgas

• Kochen Sie grundsätzlich mit geschlossenem Topf

• Verwenden Sie bei längerer Gardauer Schnellkochtöpfe

• Nutzen Sie die Nachwärme des Backofens und schalten das Gerät fünf bis zehn Minuten vor Ende der Garzeit aus

• Garen Sie mit wenig Wasser

Gas sparen: Zusammen mit Ihrem Ihrem Fachmann

• Etwas aufwändiger, aber wirksam sind die Maßnahmen auf fortgeschrittenem Level. Dazu gehören:

• Thermografie: Eigentümer können ihr Haus auch von Energieberatern mittels Thermografie prüfen lassen. Dabei wird ein Wärmebild erstellt, das Schwachstellen in der Gebäudehülle offenlegt

• Hydraulischer Abgleich: So wird ermittelt, ob sich gerade in größeren Gebäuden die Wärme gleichmäßig verteilt oder es Potenzial zur Optimierung gibt. Unter bestimmten Umständen gibt es dafür auch eine Förderung über die „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“

• Alternativen zur Gasheizung: Mittelfristig sollten Haushaltskunden sich mit der Frage beschäftigen, wie sie ihr Gebäude künftig anders beheizen können. Zu den Alternativen zählen unter anderem eine Wärmepumpe oder Anschluss an ein (Fern-)Wärmenetz

 

Werden die TWB die Gasumlagen erheben?

Wir werden die Gasumlagen von unseren Kundinnen und Kunden vertragskonform erheben und in vollem Umfang abführen.

 

Ab wann werden die Gasumlagen abgerechnet?

Alle Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung werden die Umlagen ab dem 01. November 2022 auf ihrer Rechnung vorfinden. 

 

Wie hoch fallen die gestiegenen Gasumlagen aus?

Zur Finanzierung des Gasimportes und der Gasspeicherung wurden mehrerer Umlagen für Gastarife eingeführt. Diese Umlagen wurden von den Gas-Fernleitungsnetzbetreibern für alle Energieversorgungsunternehmen festgelegt. Die TWB wird die Gasumlagen von den Kundinnen und Kunden vertragskonform erheben und in vollem Umfang abführen. (Siehe bitte die jeweils gültigen Preisblätter.)

Wird auf die Gasumlagen die Mehrwertsteuer erhoben?

Die Gasumlagen werden voraussichtlich mit einer Mehrwertsteuer von 7 Prozent belegt.